Meldung Mieterwechsel

Gesetzliche Grundlage:

§ 8 Gesetz über das Einwohnerregister vom 25. Februar 2009

1 Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen sind gegenüber dem Einwohneramt verpflichtet:

1. Die ein- und ausziehenden Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen und Untermieter innert 14 Tagen unentgeltlich zu melden;

2. Auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, wer ihre Mietobjekte bewohnt

2 Wer in seinem Haushalt Logis gewährt, hat gegenüber dem Einwohneramt die gleiche Melde- und Auskunftspflichten wie Vermieterinnen und Vermieter.

Dokument / Link / Formular:

Preis:

Gratis

Verantwortliche Abteilung: