Prämienverbilligung

Für die Bezugsberechtigung der Prämienverbilligung (IPV) sind die persönlichen Verhältnisse am 01. Januar des laufenden Jahres massgebend. Grundlage zur Berechtigung ist grundsätzlich die provisorische Steuerrechnung per Stichtag 31.12. des Vorjahres.

Prämienverbilligung ist allerdings ein komplexes Thema. Wenden Sie sich bitte deshalb bei Fragen direkt an die AHV-Zweigstelle.

Hier finden Sie das Merkblatt zur IPV 2021.

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