Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken an Strassen, Wegen und Ausfahrten

Laut Gesetz über Strassen und Wege des Kantons Thurgau sind Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Strassen, Wege und Trottoirs grenzen, aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und andere Pflanzen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, zurückzuschneiden. Dies dient der Übersicht im Strassenverkehr und damit der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer.

• Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen.

• Hecken und Sträucher müssen einen Stockabstand von mindestens 60 cm zur Strassen bzw. Weggrenze aufweisen.

• Überragende Äste von Bäumen sind im Fahrbahnbereich auf eine lichte Höhe von 4.50 m, und bei Trottoirs auf einen solchen von 2.50 m zurückzuschneiden.

• Seitlich hat der Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

• Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Strassennamensschilder und Hydranten dürfen

Die betroffenen Grundeigentümer werden hiermit ersucht, ihrer Verantwortung nachzukommen und die Gartenanlage ganzjährig unter Schnitt zu halten. So dass die Sichtverhältnisse, das Lichtraumprofil und die Funktion der Wasserläufe gewährleistet bleiben.

Gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege ist die Gemeinde bei Nichtbeachtung der Vorschriften ermächtigt, Bepflanzungen und andere Sichtbehinderungen zu Lasten der Grundeigentümer entfernen zu lassen.

Gesetzliche Grundlagen:

• Gesetz über die Strassen und Wege Art. 40 – 47, insbesondere 40 - 43

• Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege Art. 13

• SN 640 273a (vom 1.08.2010), VSS Schweiz. Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

Bitte helfen Sie mit, Unfälle zu vermeiden in dem Sie Ihre Bepflanzung entlang von Strassen, Wegen und Trottoirs stetig unter Schnitt halten.

Explizit gefährdende Stellen können dem Grundeigentümer/Verwaltung oder an die Gemeindeverwaltung gemeldet werden. Die persönlichen Angaben zur Meldung werden vertraulich behandelt.

Bauverwaltung

058 346 01 00

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